Rechtliche Grundlagen

Im Zweckartikel des Volksschulgesetzes ist der Auftrag der Schule wie folgt beschrieben: „Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbeja­henden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grund­sätzen geführt. Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und Gemütskräfte des Schü­lers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den ver­schiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an.Sie erzieht die Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Ge­rechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.“ (Art. 3, VSG)

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